Polizeirevier Breisach erinnert an die naturschutzrechtlichen Bedingungen

Am 30.03.2019 kam es in 79206 Breisach (Kernstadt) und Breisach-Gündlingen zu Vegetations- und Feldbränden, welche jeweils einen Feuerwehreinsatz zur Folge hatten. Die Polizei Freiburg, Gewerbe/Umwelt, hat die Ermittlungen zu den Bränden übernommen. Als Ursache bei beiden Bränden waren, so die polizeilichen Ermittlungen, jeweils ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Naturschutzgesetz festzustellen.  Diesem Sachverhalt Rechnung tragend möchte die Polizei nochmals über die bestehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen informieren.

Gemäß § 39 Abs. 5 Ziffer 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besteht ein grundsätzliches Flämmverbot. Es ist verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird. Von dieser Vorschrift kann nach § 67 BNatSchG i.V. m. § 39 Abs. 5 Ziffer 1 BNatSchG und § 54 Naturschutzgesetz (NatSchG) als Einzelentscheidung eine Befreiung zugelassen werden.

Eine Allgemeinverfügung zum Flämmen von Rebböschungen gibt es für den Regierungsbezirk Freiburg seit der Flämmsaison 2017/2018 nicht mehr. Es sind daher von den Winzern/Landwirten jeweils Einzelanträge bei der unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt)  zu stellen. Darüber hinaus gilt das jahreszeitliche Rodungsverbot des § 39 Abs. 5 Ziffer 2 BNatSchG: Es ist verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder  zu beseitigen.

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